Nordic24.se VERHALTENSKODEX
Dieser Verhaltenskodex basiert auf den höchsten international anerkannten Standards und jeder Hersteller garantiert, dass die darin enthaltenen Bedingungen und Verpflichtungen sowohl für seine eigenen Produktionsstätten als auch für seine Subunternehmer gelten.
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.1 Alle Hersteller, die mit der Herstellung von Produkten für Nordic24 beauftragt sind, müssen in voller Übereinstimmung mit den lokalen und nationalen Gesetzen ihrer jeweiligen Länder sowie allen anderen geltenden Gesetzen, Regeln und Vorschriften arbeiten.
Die Anforderungen in diesem Verhaltenskodex sind Mindestanforderungen und schränken vorteilhaftere Richtlinienstandards nicht ein.
1.2 Nordic24.se wird nur Geschäfte mit Unternehmen tätigen, die solide und ethische Praktiken anwenden, das Potenzial für Interessenkonflikte minimieren, die Gewährung oder Annahme von Geschenken und Zuwendungen verbieten und die größten Wert auf Wahrheit und vollständige Offenlegung legen.
2. RECHTLICHE UND ETHISCHE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Hersteller und Subunternehmer müssen alle geltenden lokalen, staatlichen, bundesstaatlichen, nationalen und internationalen Gesetze, Regeln und Vorschriften vollständig einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jene in Bezug auf Löhne, Arbeitszeiten, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit sowie Einwanderung.
Hersteller und Subunternehmer müssen in ihren Geschäftspraktiken ethische Grundsätze befolgen.
3. KINDERARBEIT
Kinder oder Minderjährige, die das gesetzlich festgelegte Mindestarbeitsalter noch nicht erreicht haben, die Schulpflicht abgeschlossen haben oder jünger als 15 Jahre (bzw. 14 Jahre in den in Artikel 2.4 des ILO-Übereinkommens Nr. 138 genannten Ländern) sind. Arbeitnehmer unter achtzehn (18) Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken bergen.
4. ZWANGSARBEIT
INF Company AB kauft keine Produkte oder Komponenten davon von Herstellern, die Zwangsarbeit, Gefängnisarbeit, Vertragsarbeit oder ausgebeutete Schuldknechtschaft einsetzen, und von den Mitarbeitern wird auch nicht verlangt, bei Aufnahme einer Anstellung bei dem Unternehmen „Kautionen“ oder Original-Ausweispapiere zu hinterlegen oder dies zu genehmigen Hersteller dazu auffordern.
5. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
5.1 Die Arbeitsumgebung muss sicher und gesund sein und der Hersteller muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern, die mit der Arbeit einhergehen oder während der Arbeit auftreten, indem er die Ursachen der mit der Arbeitsumgebung verbundenen Gefahren minimiert.
5.2 Saubere Toiletten und Zugang zu Trinkwasser müssen allen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Werden Schlafräume für Arbeitnehmer bereitgestellt, müssen diese sauber und sicher sein, den Grundbedürfnissen genügen und ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Wenn der Lieferant seinen Mitarbeitern Unterkünfte zur Verfügung stellt, müssen diese sicher und hygienisch sein und ausreichend Privatsphäre und Raum bieten.
5.3 Feuermelder, Notausgänge und Feuerlöscher müssen verfügbar und ausgestellt sowie regelmäßig gewartet, geladen und überprüft werden. Die Ausgänge müssen eine geordnete Evakuierung im Brandfall oder bei anderen Notfällen ermöglichen. Notausgangswege müssen in allen Bereichen der Anlagen und Wohnheime des Herstellers ausgehängt und deutlich gekennzeichnet sein.
Notausgänge müssen jederzeit freigehalten werden.
5.4 Der Hersteller muss in jedem Arbeits- oder Aufenthaltsbereich mindestens einen gut gefüllten Erste-Hilfe-Kasten leicht zugänglich aufbewahren.
6. VEREINIGUNGSFREIHEIT
Der Hersteller erkennt und respektiert das Recht der Arbeitnehmer auf freie Vereinigung und Kollektivverhandlungen gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sie beschäftigt sind.
7. DISKRIMINIERUNG UND GLEICHBEHANDLUNG
Der Hersteller darf sich bei Einstellung, Entlohnung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand nicht an Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, politischer Zugehörigkeit oder Mutterschaft beteiligen oder diese unterstützen , Familienstand oder Alter.
8. Belästigung
Der Hersteller darf seine Mitarbeiter weder körperlicher Züchtigung noch körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung oder Misshandlung aussetzen. Darüber hinaus darf der Hersteller Geldstrafen nicht als Disziplinarmaßnahme einsetzen. Verhalten, einschließlich Gesten, Sprache und Körperkontakt, die sexuell erzwingend sind.